Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Ratinger Unternehmer Netzwerk (RUN). Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf unter der Nummer VR10476 eingetragen.
  2. Der Verein hat den Sitz in Ratingen, Eisenhüttenstraße 6. Der Verein wurde am 07.01.2010 errichtet.
  3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
  4. Weder der Verein noch seine Mitglieder arbeiten nach den Technologien des Scientologen Ron C. Hubbard.
  5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele

  1. Der Verein ist das Netzwerk von Unternehmern aus der Region Ratingen und mit einem Bezug zu dieser Region. Der Verein hat den Zweck der Vernetzung von Mitgliedern und Interessenten aus allen Branchen und deren Bereichen.
  2. Der Verein hat den Zweck kleiner und mittlere Unternehmen am Standort Ratingen und Umgebung zu stärken, untereinander zu unterstützen und zu sich mit einander zu vernetzen.
  3. Der Verein nimmt sich insbesondere folgender Aufgaben an:
    a. Vernetzung und Unterstützung der Mitglieder beim Aufbau und der Pflege von Geschäfts- und Kundenbeziehungen durch den Aufbau eines Unternehmernetzwerks
    b. Förderung der Zusammenarbeit mit den der regionalen Wirtschaft, Verwaltung, Politik und Bildung
    c. Durchführungen von Veranstaltungen wie z.B. Informations- und Kontaktveranstaltungen

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Mitgliederrat gemeinsam mit dem Vorsitzenden. Die Entscheidung bedarf keiner Begründung.
  2. Die Mitgliedschaft kann zu jedem Ersten eines Monats beginnen.
  3. Neben ordentlichen Mitgliedern (Premiummitglieder) können auch Fördermitglieder aufgenommen werden. Auch für die Fördermitglieder gilt §3 (1) und (2) entsprechend. Fördermitglieder haben auf Mitgliederversammlungen kein Stimmrecht. Der Vorstand legt fest, welche Leistungsunterschiede es zwischen Premium-Mitgliedern und Fördermitgliedern gibt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    a) Mit dem Tod des Mitgliedes
    b) Durch Streichung von der Mitgliederliste
    c) Durch Ausschluss aus dem Verein
    d) Bei juristischen Personen durch deren Auslösung
    e) Durch Ablauf der Mitgliedschaft
  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Betrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  3. Ein Premiummitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es zwei Monate oder länger nicht an den Frühstücksveranstaltungen teilgenommen und keinen Vertreter entsandt hat. Sollte ein Premiummitglied auf Grund einer längeren Erkrankung an der Teilnahme am Frühstück verhindert sein, kann das Mitglied dies durch Attest nachweisen, um nicht von der Mitgliederliste gestrichen zu werden.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
  5. Die Mitgliedschaft endet automatisch nach 12 Monaten nach Beitritt. Sie kann verlängert werden. Hierzu ist ein Antrag des betreffenden Mitglieds notwendig. Über diesen Verlängerungsantrag entscheidet der Mitgliederrat gemeinsam mit dem Vorsitzenden.
  6. Bei einer vorzeitigen Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied keinen Anspruch auf Erstattung von Beiträgen – auch nicht zeitanteilig.
  7. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben oder anteilige Vermögenswerte des Vereins.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden jährliche Beiträge erhoben. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Der Jahresbeitrag ist zum letzten Tag des Monats fällig, in dem die Mitgliedschaft bzw. die Verlängerung der Mitgliedschaft beginnt.
  3. Die Mitgliederversammlung kann einen einmaligen Aufnahmebeitrag festsetzen. Dieser ist mit Beginn der Mitgliedschaft zu begleichen.

§ 6 Vereinsorgane

sind:
a) der Vorstand im Sinne des § 26 BGB
b) der Gesamtvorstand
c) die Mitgliederversammlung
d) der Mitgliederrat

§ 7 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus:
    a) dem Vorsitzenden
    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
    c) dem Schriftführer
    d) dem Schatzmeister
  2. Der Verein wird durch den Gesamtvorstand geführt und verwaltet. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind ausschließlich der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich vertreten.
  3. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
  4. Der Vorstand wird von einem Gremium beraten. Zu diesem Gremium gehört der Mitgliederrat. Angehörige des beratenden Gremiums vertreten den Verein nicht.
  5. Alle Vorstandsmitglieder werden durch eine Ja-Stimme mehr über die Nein-Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
  6. Gewählt und besetzt werden alle Ämter für eine Amtszeit von einem Jahr. Der bestehende Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
  7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
  8. Bei Abstimmungen im Vorstand hat jedes Vorstandsmitglied eine Stimme. Die Beschlüsse werden mehrheitlich gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  9. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Bei Erfüllung von Aufgaben erhält er einen
    Auslagenersatz nach steuerlichen Grundsätzen.

§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen wurden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Eine Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzender, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
  2. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit einer der Stellvertreter. Können sich die Stellvertreter nicht über die Leitung der Versammlung einigen, leitet der ältere Stellvertreter die Sitzung. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
  3. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichen Wege oder fernmündlichen gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 9 Mitgliederrat

  1. Der Mitgliederrat gemäß § 7 Abs. 4 besteht aus bis zu fünf Mitgliedern.
  2. Der Mitgliederrat wird gemäß § 11 Abs. 2g von der Mitgliederversammlung gewählt.
  3. Alle Mitgliederratsmitglieder werden durch eine Ja-Stimme mehr über die Nein-Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
  4. Gewählt und besetzt wird der Mitgliederrat für eine Amtszeit von einem Jahr. Der bestehende Mitgliederrat bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Jedes Mitglied des Mitgliederrats ist einzeln zu wählen.
  5. Scheidet ein Mitglied des Mitgliederrats während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
  6. Der Mitgliederrat wählt aus seinem Kreis einen Sprecher für die gesamte Amtszeit mit einfacher Mehrheit. Findet kein Mitglied der Mitgliederrates die Mehrheit, so ist der Älteste des Mitgliederrates deren Sprecher.
  7. Bei Abstimmungen im Mitgliederrat hat jedes Mitgliederratsmitglied eine Stimme. Die Beschlüsse werden mehrheitlich gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sprechers.
  8. Zu den Aufgaben des Mitgliederrats gehören insbesondere die Beratung und Entscheidung über die Neuaufnahme von Mitgliedern sowie von Verlängerungsanträgen von Mitgliedern. Der Mitgliederrat prüft den Aufnahmeantrag sowie die Referenzen des Aufnahmebegehrenden. Darüber hinaus vermittelt der Mitgliederrat bei Disputen zwischen einzelnen Mitgliedern, sofern es die Mitgliedschaft im Verein betrifft. Sofern Beschwerden über ein Mitglied bzw. dessen Geschäftspraktiken bekannt werden, so hört der Mitgliederrat das betreffende Mitglied und erarbeitet ggf. eine Beschlussvorlage für den Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung.
  9. Der Mitgliederrat ist ehrenamtlich tätig. Bei Erfüllung von Aufgaben erhält er einen Auslagenersatz nach steuerlichen Grundsätzen.

§ 10 Beschlussfassung des Mitgliederrats

  1. Der Mitgliederrat fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Mitgliederratssitzungen, die von deren Sprecher schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen wurden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Eine Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Mitgliederrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Mitgliederrats sowie der Vorsitzende des Vereins anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Sitzung.
  2. Die Sitzung leitet der Sprecher, bei dessen Abwesenheit der Vorsitzende.
  3. Ein Beschluss des Mitgliederrats kann auf schriftlichen Wege oder fernmündlichen gefasst werden, wenn alle Mitgliederratsmitglieder sowie der Vorsitzende ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Premiummitglied eine Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a) Genehmigung der Tagesordnung
    b) Genehmigung des letzten Protokolls
    c) Genehmigung des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
    d) Genehmigung des Rechnungsabschlusses
    e) Entlastung des Vorstandes
    f) Wahlen zum Vorstand
    g) Wahlen zum Mitgliederrat
    h) Wahl von zwei Kassenprüfern
    i) Satzungsänderungen
    j) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
    k) Verabschiedung von Aufnahmebedingungen
    l) Auflösung des Vereins

§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal eines Jahres, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktags. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der Stellvertreter geleitet. Können sich die Stellvertreter nicht über die Leitung der Versammlung einigen, leitet der ältere Stellvertreter die Sitzung. Sind weder der Vorsitzende noch einer der Stellvertreter anwesend, wird die Versammlung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
  2. Das Protokoll wird vom Schriftführer erstellt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
  3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszwecks) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.
  7. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom jeweiligen Versammlungsleier und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  9. Es soll mindestens folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

  1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist die Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einbehaltung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12, 13 und 14 entsprechend.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 07.01.2010
    verabschiedet und am 19.08.2010, 22.3.2012, 8.7.2013 sowie 21.3.2018 geändert.